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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Allgemeines 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen schweissbolzen.de
und ihren Kunden in der jeweiligen, zum Zeitpunkt der Geschäftsbeziehung aktuellen Fassung.
1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch
selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil. Änderungen und Ergänzungen unserer Bedingungen bedürfen der Schriftform.
2 Angebote und Vertragsabschluß Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf behalten wir uns vor.
3 Preise und Zahlung 3.1
Die Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart ab Werk ausschließlich Verpackung, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteurer. 3.2 Schecks und Wechsel werden nicht akzeptiert.
3.3 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank
berechnet. Die erste Mahnung kostet 3,45 EUR, die zweite Mahnung 8,00 EUR und die dritte Mahnung 10,00
EUR. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
4. Bearbeitung der Bestellung 4.1
schweissbolzen.de wird eingegangene Bestellungen des Kunden umgehend bearbeiten und ihm per eMail oder
Fax eine Auftragsbestätigung zusenden. Auf mögliche Fehler in den Angaben zum Sortiment auf der Website wird schweissbolzen.de den Kunden ggf. gesondert hinweisen.
4.2 schweissbolzen.de behält sich vor Vorkasse oder eine Anzahlung zu verlangen. Die Bestellung wird nach Eingang der Vorkasse/Anzahlung bearbeitet.
5 Lieferung Die Gefahr geht mit Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer über. Der Versand erfolgt nach billigem
Ermessen auf Rechnung des Käufers. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf besonderen Wunsch und auf Rechnung des Käufers.
6 Eigentumsvorbehalt 6.1 Sämtliche Liefergegenstände bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die
uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer jetzt oder zukünftig zustehen. Der Käufer ist verpflichtet,
die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln und diese in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Der
Käufer ist verpflichtet, die Liefergegenstände auf eigene Kosten gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr ausreichend zu versichern.
6.2 Der Käufer ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu
verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Die
ihm aus der Weiterverarbeitung oder der Veräußerung zustehenden Forderungen tritt er hiermit an uns zur Sicherheit ab.
6.3 Der Käufer hat uns Zugriffe auf die unter unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren oder die
abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Er hat die uns abgetretenen, von ihm eingezogenen Beträge sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind.
6.4 Zur Sicherung der Forderungen, die uns jetzt und zukünftig gegen den Käufer (Besteller) zustehen, tritt der Käufer
uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Factura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) mit allen
Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Der Käufer
bleibt zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Er hat die eingehenden Beträge treuhänderisch in Empfang zu
nehmen und zur Befriedigung unserer Forderungen an uns abzuführen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst
einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsver-
fahrens gestellt hat bzw. ein solches Verfahren eröffnet ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall,
können wir verlangen, daß der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, uns die zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Abnehmern oder Dritten (Schuldnern) die Abtretung und die Höhe der Forderungen mitteilt
7. Gewährleistung Die gelieferte Ware ist sofort nach Menge und Qualität zu prüfen. Bei ordnungsgemäßer Prüfung sind uns
erkennbare Beanstandungen unverzüglich mitzuteilen, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Empfang der
Ware (Ausschlußfrist), andere Beanstandungen unverzüglich nach ihrer Entdeckung.
8. Schlussbestimmungen 8.1
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme
des UN-Abkommens über den internationalen Kauf beweglicher Sachen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Ludwigsburg. 8.2 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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